Zu berücksichtigen sind jedoch hauptsächlich die Interessen und betrieblichen Verhältnisse von Landabgeber und Landübernehmer. Einem Eigentümer, welcher Land an einen der beiden verpachtet hat, steht demgegenüber die Möglichkeit zu, frühzeitig im Pachtvertrag dafür zu sorgen, dass nach Ablauf der Pacht eine seinem Willen entsprechende Menge übertragen wird (Art. 19 Abs. 1 MKBV 93). 6.3. Liegen keine ausreichenden Gründe vor, von der Regel des Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKBV 93 abzuweichen, ist das Kontingent entsprechend der abgegebenen Nutzfläche zu übertragen. (...) (Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, gut, hebt den Entscheid Nr.