Auch der Eigentümer jener Liegenschaft, welche vom Beschwerdegegner weiterhin bewirtschaftet wird, vermag mit seinem Vorbringen keinen Ausnahmetatbestand zu begründen. Denn mit dem Einwand, sein Sohn wolle dieses Heimwesen einmal übernehmen und sei auf eine möglichst existenzsichernde Kontingentsmenge angewiesen, wird im Ergebnis lediglich verlangt, dass die Kontingentskürzung bei der Abgabe der hier fraglichen Einheit möglichst gering ausfallen solle, damit sich der Hektarendurchschnitt des Beschwerdegegners und damit auch der verpachteten Liegenschaft des Eigentümers erhöhe.