6 6.2. Der Landabgeber bringt keine Gründe vor, welche darauf schliessen liessen, dass die Weiterführung der landwirtschaftlichen Existenz durch eine Kontingentsübertragung entsprechend der abgegebenen Fläche ernsthaft gefährdet wäre. Auch der Eigentümer jener Liegenschaft, welche vom Beschwerdegegner weiterhin bewirtschaftet wird, vermag mit seinem Vorbringen keinen Ausnahmetatbestand zu begründen.