REKO/EVD 93/8B-004 E. 9 f., publiziert in: VPB 59.90), aber auch bei der Anwendung der hier fraglichen Bestimmung (vgl. REKO/EVD 94/8B-045 E. 5 f., publiziert in: VPB 59.96) befasst. Danach lässt die Formulierung in begründeten Fällen Ausnahmen zu, um insbesondere zu verhindern, dass durch strikte Anwendung der Regel im Einzelfall ungewollte Ergebnisse oder Härten entstehen. Die 50%-Kürzungsregel des Art. 19 Abs. 2 Bst. b MKBV 93 wurde im übrigen auf den 1. August 1995 aufgehoben (vgl. Änderung der MKBV 93 vom 19. Juni 1995, AS 1995 3089).