MKBV 93 vorgesehen Ausnahmemöglichkeiten («in der Regel») führt demnach zum Ergebnis, dass bei der Abgabe von Land und Ökonomiegebäude, das bereits vor Einführung der Kontingentierung vom Landabgeber bewirtschaftet wurde, der Landabgeber in der Regel ein Kontingent, welches der massgeblichen Nutzfläche des abgegebenen Landes entspricht, zu übertragen hat. 6. Im folgenden bleibt abzuklären, ob vorliegend ein Grund besteht, von der «Regel» abzuweichen, wonach das der massgeblichen Nutzfläche der abgegebenen Fläche entsprechende Kontingent zu übertragen ist (was 100% des Hektarendurchschnitts des Betriebes des Landabgebers je abgegebene Hektare entsprechen würde).