Nach dieser Bestimmung teilt der Milchverband den neuen anerkannten Betrieben ihr Einzelkontingent entsprechend der massgeblichen Nutzfläche zu, wenn die Betriebe vor dem 1. Mai 1981 zusammengelegt wurden. Die Lückenschliessung durch Heranziehen der Bestimmung über die Betriebsteilung unter Berücksichtigung der in Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKBV 93 vorgesehen Ausnahmemöglichkeiten («in der Regel») führt demnach zum Ergebnis, dass bei der Abgabe von Land und Ökonomiegebäude, das bereits vor Einführung der Kontingentierung vom Landabgeber bewirtschaftet wurde, der Landabgeber in der Regel ein Kontingent, welches der massgeblichen Nutzfläche des abgegebenen Landes entspricht, zu übertragen hat.