auch REKO/EVD 93/8B-001 E. 4.2, publiziert in: VPB 59.103). Bei der Abgabe von Land und Ökonomiegebäude geht es im Ergebnis darum, die kontingentsrechtlichen Folgen insbesondere analog zur Betriebsteilung zu regeln. Damit drängt es sich auf, für das Ausfüllen der festgestellten Lücke auf die altrechtliche Regelung des vergleichbaren Sachverhalts in Art. 22 MKBV 93 zurückzugreifen und diese Bestimmung sinngemäss anzuwenden. Nach dieser Bestimmung teilt der Milchverband den neuen anerkannten Betrieben ihr Einzelkontingent entsprechend der massgeblichen Nutzfläche zu, wenn die Betriebe vor dem 1. Mai 1981 zusammengelegt wurden.