5 der aufgeworfenen Frage - Abgabe von Land und Ökonomiegebäude, wenn die Einheit vom Landabgeber bereits vor Einführung der Kontingentierung bewirtschaftet worden ist - unbewusst offengelassen hat, mithin von einer planwidrigen Unvollständigkeit der Verordnung auszugehen ist. 5.3. Die festgestellte Gesetzeslücke ist nach Art. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), der auch im Verwaltungsrecht in analoger Weise zur Anwendung kommt, durch den Richter zu schliessen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, a. a. O., S. 52).