Denn auch im Fall der altrechtlichen Bewirtschaftung trug die Fläche samt Ökonomiegebäude bei Zuteilung der Einzelkontingente zu einem entsprechenden Kontingent bei und im Fall der Abgabe dieser Einheit führt dieser Umstand ebenso zu einer Einschränkung der milchwirtschaftlichen Produktionsmöglichkeiten. Demnach ist festzustellen, dass für die Annahme eines qualifizierten Schweigens des Verordnungsgebers keine Anhaltspunkte erkennbar sind. Im Gegenteil ist in Würdigung der gemachten Überlegungen davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber die kontingentsrechtliche Klärung