Wurde diese Einheit vom Landabgeber bereits vor Einführung der Milchkontingentierung bewirtschaftet, macht es jedoch insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgleichheitsgebots keinen Sinn, diesen Sachverhalt anders zu behandeln, als wenn die Einheit nach Einführung der Kontingentierung übernommen worden ist. Denn auch im Fall der altrechtlichen Bewirtschaftung trug die Fläche samt Ökonomiegebäude bei Zuteilung der Einzelkontingente zu einem entsprechenden Kontingent bei und im Fall der Abgabe dieser Einheit führt dieser Umstand ebenso zu einer Einschränkung der milchwirtschaftlichen Produktionsmöglichkeiten.