Dabei hat der Verordnungsgeber offenbar nicht bedacht, dass diese Einheit bereits früher vom jetzigen Landabgeber bewirtschaftet werden konnte. Wurde diese Einheit vom Landabgeber bereits vor Einführung der Milchkontingentierung bewirtschaftet, macht es jedoch insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgleichheitsgebots keinen Sinn, diesen Sachverhalt anders zu behandeln, als wenn die Einheit nach Einführung der Kontingentierung übernommen worden ist.