22 MKBV 93). Bei der per 1. Mai 1990 eingeführten Bestimmung über die Abgabe von Land mit Ökonomiegebäude wurden jedoch bloss jene Sachverhalte erfasst, in denen die abgegebene Einheit nach Einführung der Kontingentierung übernommen wurde. Dabei hat der Verordnungsgeber offenbar nicht bedacht, dass diese Einheit bereits früher vom jetzigen Landabgeber bewirtschaftet werden konnte.