vgl. auch Philipp Spörri, Milchkontingentierung, Bern 1993, S. 147). Damit werden die unterschiedlichen Tatbestände der Abgabe von Land samt Ökonomiegebäude - Betriebsteilung, Betriebsübernahme oder blosse Abgabe des Landes samt Gebäude - analog geregelt und der «auf dem Land liegende» Kontingentsanteil soll der Einheit folgen (vgl. Spörri, a. a. O., S. 148 in fine). 5.2.3. Die altrechtlichen Sachverhalte werden hinsichtlich der Betriebsteilung insofern erfasst, als die Kontingentsaufteilungen je nach Betriebszusammenlegung vor oder nach Einführung der Kontingentierung unterschiedlich geregelt werden (Art. 22 MKBV 93).