e MKBV 93. Der Grundgedanke beziehungsweise Sinn und Zweck der Regelung, wonach das mit der Einheit aus Land und Gebäude verbundene Kontingent grundsätzlich ungekürzt abgegeben werden soll, liegt darin, dass der Landabgeber durch die Abgabe von Land mit Ökonomiegebäude seine Milchproduktion einschränkt, er nimmt durch Abgabe einer Produktionseinheit eine betriebliche Umstrukturierung vor, die unter Umständen sogar bis zur Einstellung der Milchproduktion gehen kann (REKO/EVD 94/8B-045 E. 4.2.2 f., publiziert in: VPB 59.96; vgl. auch Philipp Spörri, Milchkontingentierung, Bern 1993, S. 147).