Beiden Fällen ist gemeinsam, dass 100% der auf der Fläche liegenden Kontingentsmenge der betrieblichen Einheit folgt. Um im Fall der Abgabe von Land und Ökonomiegebäude - analog zur Betriebsteilung und zur Betriebsübernahme - dieser Einheit 100% des darauf liegenden Kontingents folgen zu lassen, wurde die entsprechende Spezialbestimmung mit der Verordnung vom 20. Dezember 1989 über die Milchkontingentierung in den Zonen II-IV des Berggebietes (Art. 18 Abs. 2 Bst. e MKBV 89, AS 1990 303) eingeführt. Dieser Regelung entspricht der heute geltende Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKBV 93.