4 MKBV 93), von Zupacht und Zukauf eines Betriebes (Art. 23 MKBV 93) oder als Abgabe von Nutzfläche samt Ökonomiegebäude (Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKBV 93). Aus Art. 23 MKBV 93 folgt, dass bei der Übernahme eines zweiten Betriebes die beiden Einzelkontingente zusammengelegt werden (wobei eine 10%ige Kontingentskürzung beim übernommenen Betrieb erfolgt). Den entgegengesetzten Sachverhalt regelt Art. 22 MKBV 93, nämlich die Teilung eines Betriebes. Beiden Fällen ist gemeinsam, dass 100% der auf der Fläche liegenden Kontingentsmenge der betrieblichen Einheit folgt.