Gygi, Verwaltungsrecht, S. 83; Rhinow/Krähenmann, a. a. O., Nr. 23 B III). Solange keine Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Schweigen vorliegen, ist beim Fehlen einer ausdrücklichen Regelung grundsätzlich davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber keine negative Entscheidung getroffen hat (Rhinow/Krähenmann, a. a. O., Nr. 23 B III, mit Hinweisen). 5.2.2. Was die Flächenänderungen angeht, so unterscheidet die Verordnung grundsätzlich zwischen der blossen Abgabe von Nutzfläche (Art. 19 und 20 MKBV 93) und der Abgabe einer Einheit bestehend aus Nutzfläche und Ökonomiegebäude, sei es im Rahmen einer Betriebsteilung (Art. 22