Im Gegenteil erfasst diese Bestimmung lediglich die Abgabe von Nutzflächen. Da sich im übrigen in der MKBV 93 keine Bestimmung finden lässt, welche den dargestellten Sachverhalt abdeckt, ist davon auszugehen, dass die Verordnung hinsichtlich der aufgeworfenen Frage - kontingentsrechtliche Beurteilung der Abgabe einer Einheit bestehend aus Land und Ökonomiegebäude, wobei diese Einheit vom landabgebenden Produzenten vor Einführung der Kontingentierung übernommen wurde - lückenhaft ist. Demnach ist zu prüfen, wie das Fehlen einer Antwort in der Verordnung rechtlich zu würdigen ist.