3 lässt nicht die Annahme zu, dass überzeugende Gründe bestehen, der Wortlaut gebe nicht den wahren Sinn der Bestimmung wieder, was es rechtfertigen würde, vom an sich klaren Wortlaut abzuweichen (vgl. dazu BGE 118 Ib 187 E. 5a mit Hinweisen, 115 Ia 134 E. 2b; René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 21 B IV). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen regelt aber auch Art. 19 Abs. 2 Bst. b MKBV 93 den vorliegenden Sachverhalt nicht. Im Gegenteil erfasst diese Bestimmung lediglich die Abgabe von Nutzflächen.