e MKBV 93 sprechen, welcher folgendes festhält: «Gibt ein Produzent Land mit zugehörigem Ökonomiegebäude ab, so muss er in der Regel das ihm bei der Betriebsübernahme zugeteilte Kontingent auf den Landübernehmer übertragen.» Vom Wortlaut her erfasst diese Bestimmung jedoch nur jene Fälle, in denen das abgegebene Land samt Ökonomiegebäude nach Einführung der Milchkontingentierung («das bei der Betriebsübernahme zugeteilte Kontingent») in den Bergzonen II-IV (1. Mai 1981, vgl. Art. 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1980 über Massnahmen gegen übermässige Milchlieferungen in den Zonen II-IV des Berggebietes, AS 1980 2091) übernommen wurde. Aber auch eine Auslegung der fraglichen Bestimmung