An sich würde dies für die Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKBV 93 sprechen, welcher folgendes festhält: «Gibt ein Produzent Land mit zugehörigem Ökonomiegebäude ab, so muss er in der Regel das ihm bei der Betriebsübernahme zugeteilte Kontingent auf den Landübernehmer übertragen.