b MKBV 93). Speziell geregelt ist die Abgabe von Land, welches weiterhin landwirtschaftlich, aber nicht mehr zur Verkehrsmilchproduktion oder zur Aufforstung, Erstellung von Obstanlagen, zum Anbau von Reben beziehungsweise gar nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird (Art. 19 Abs. 2 Bst. c und d MKBV 93) sowie die Abgabe von Land mit Ökonomiegebäude (Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKBV 93). Nachfolgend ist zu untersuchen, welche kontingentsrechtliche Regelung vorliegend Anwendung finden soll. 5.2. Aus dem Instruktionsverfahren geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdegegner an den Beschwerdeführer Land samt Ökonomiegebäude abgegeben hat. An sich würde dies für die Anwendung von Art.