Der Landübernehmer ist ebenfalls Produzent. Im folgenden ist abzuklären, welche kontingentsrechtlichen Folgen die eingangs dargestellte Zunahme der Nutzfläche beim Landübernehmer hätte haben sollen. 5.1. Die kontingentsrechtlichen Folgen einer Verminderung beziehungsweise Zunahme der massgeblichen Nutzfläche sind in den Art. 19 und 20 der Verordnung vom 26. April 1993 über die Milchkontingentierung in den Bergzonen II-IV (MKBV 93, SR 916.350.102) umschrieben. Was den Landübernehmer angeht, so wird dessen Kontingent grundsätzlich um die beim Landabgeber gekürzte und um weitere 10% verminderte Menge erhöht (Art. 20 Abs. 1 MKBV 93).