Im Entscheid Nr. 10a gleichen Datums, eröffnet an den Landübernehmer, reduzierte die Rekurskommission Nr. 7 die Kontingentsübertragung auf 50% und wies den Milchverband an, dem Landübernehmer durch neuen Entscheid sein Kontingent zu eröffnen (50% aus der Landübernahme abzüglich 10%). Am 3. März 1995 gelangte der Landübernehmer an die Rekurskommission EVD und beantragt, die Entscheide Nr. 10 und 10a der Rekurskommission Nr. 7 seien aufzuheben und es sei der an ihn gerichtete Entscheid des Milchverbandes vollumfänglich zu bestätigen. Neben materiellen Einwänden wird unter anderem auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Aus den Erwägungen: