Gegen die verfügte Kontingentskürzung gelangte der Landabgeber am 18. Oktober 1994 an die Regionale Rekurskommission Nr. 7 in Sachen Milchkontingentierung, beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und brachte im wesentlichen vor, dass in ähnlichen Fällen eine Kontingentskürzung um 50% üblich sei. Mit Entscheid Nr. 10 vom 21. Dezember 1994, eröffnet an den Landabgeber, hob die Rekurskommission Nr. 7 die Verfügung des Milchverbandes auf und kürzte dessen Kontingent um 50% des massgebenden Hektarendurchschnittes. Im Entscheid Nr.