Infolge einer Landabgabe kürzte der Milchverband Bern und benachbarte Gebiete mit Verfügung vom 4. Oktober 1994 das Kontingent des Landabgebers per 1. Mai 1994 um 100% des massgebenden Hektarendurchschnittes. Das Kontingent des Landübernehmers wurde mit Verfügung gleichen Datums um die beim Landabgeber gekürzte und um weitere 10% verminderte Menge erhöht. Gegen die verfügte Kontingentskürzung gelangte der Landabgeber am 18. Oktober 1994 an die Regionale Rekurskommission Nr. 7 in Sachen Milchkontingentierung, beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und brachte im wesentlichen vor, dass in ähnlichen Fällen eine Kontingentskürzung um 50% üblich sei.