Abgabe von Land samt Ökonomiegebäude. Gesetzeslücke. Art. 1 Abs. 2 ZGB. Ausfüllung einer echten Gesetzeslücke. - Begriff der Gesetzeslücke. Für den Fall, dass vor der Einführung der Milchkontingentierung übernommenes Land samt Ökonomiegebäude abgegeben wurde, enthält die MKBV 93 keine Regelung (E. 5.2). - Für das Ausfüllen der Lücke ist auf die Regelung des vergleichbaren Sachverhalts der Betriebsteilung zurückzugreifen und diese Bestimmung sinngemäss anzuwenden (E. 5.3).