{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-04-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-53--_1996-04-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003518.pdf?ID=150003518", "Checksum": "17c3767ee7b3614afc9ddc260e6fec84"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.53 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 01.04.1996 JAAC 61.53 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 01.04.1996 JAAC 61.53 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 01.04.1996 JAAC 61.53 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:34", "Checksum": "59393bbdee6c803352208dea8ccc6974", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 01.04.1996 JAAC 61.53 \r\n\n 5\nder aufgeworfenen Frage - Abgabe von Land und Ökonomiegebäude, wenn\ndie Einheit vom Landabgeber bereits vor Einführung der Kontingentierung\nbewirtschaftet worden ist - unbewusst offengelassen hat, mithin von einer\nplanwidrigen Unvollständigkeit der Verordnung auszugehen ist.\n5.3. Die festgestellte Gesetzeslücke ist nach Art. 1 Abs. 2 des Schweizerischen\nZivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), der auch im Verwaltungsrecht in analoger\nWeise zur Anwendung kommt, durch den Richter zu schliessen (Gygi,\nBundesverwaltungsrechtspflege, a. a. O., S. 52). Dieser hat nach objektiven\nKriterien eine generelle, abstrakte Regel aufzustellen, wie er es als Gesetzgeber\ntun würde. Dabei hat sich der Richter soweit als möglich an das bestehende,\nobjektive Recht anzulehnen, denn er schafft kein neues Gesetz, sondern\nvervollständigt es nur. Unvollständigkeiten des Gesetzes werden vorwiegend\ndurch Analogie behoben, also auf die Weise, dass für vergleichbare\nSachverhalte auf geltende Vorschriften zurückgegriffen und diese sinngemäss,\nalso unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verwaltungsrechtlichen\nSachlage, angewendet werden (Rhinow/Krähenmann, a. a. O., Nr. 23 B VI;\nGygi, Verwaltungsrecht, a. a. O., S. 84; vgl. auch REKO/EVD 93/8B-001 E. 4.2,\npubliziert in: VPB 59.103).\nBei der Abgabe von Land und Ökonomiegebäude geht es im Ergebnis darum,\ndie kontingentsrechtlichen Folgen insbesondere analog zur Betriebsteilung\nzu regeln. Damit drängt es sich auf, für das Ausfüllen der festgestellten\nLücke auf die altrechtliche Regelung des vergleichbaren Sachverhalts\nin Art. 22 MKBV 93 zurückzugreifen und diese Bestimmung sinngemäss\nanzuwenden. Nach dieser Bestimmung teilt der Milchverband den neuen\nanerkannten Betrieben ihr Einzelkontingent entsprechend der massgeblichen\nNutzfläche zu, wenn die Betriebe vor dem 1. Mai 1981 zusammengelegt\nwurden. Die Lückenschliessung durch Heranziehen der Bestimmung über\ndie Betriebsteilung unter Berücksichtigung der in Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKBV 93\nvorgesehen Ausnahmemöglichkeiten («in der Regel») führt demnach zum\nErgebnis, dass bei der Abgabe von Land und Ökonomiegebäude, das bereits\nvor Einführung der Kontingentierung vom Landabgeber bewirtschaftet wurde,\nder Landabgeber in der Regel ein Kontingent, welches der massgeblichen\nNutzfläche des abgegebenen Landes entspricht, zu übertragen hat.\n6. Im folgenden bleibt abzuklären, ob vorliegend ein Grund besteht, von\nder «Regel» abzuweichen, wonach das der massgeblichen Nutzfläche der\nabgegebenen Fläche entsprechende Kontingent zu übertragen ist (was 100%\ndes Hektarendurchschnitts des Betriebes des Landabgebers je abgegebene\nHektare entsprechen würde).\n6.1. Die Formulierung «in der Regel» stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff\ndar. Mit dessen Auslegung hat sich die Rekurskommission EVD im\nZusammenhang mit Art. 19 Abs. 2 Bst. b MKBV 93 (vgl. REKO/EVD 93/8B-004\nE. 9 f., publiziert in: VPB 59.90), aber auch bei der Anwendung der hier\nfraglichen Bestimmung (vgl. REKO/EVD 94/8B-045 E. 5 f., publiziert in:\nVPB 59.96) befasst. Danach lässt die Formulierung in begründeten Fällen\nAusnahmen zu, um insbesondere zu verhindern, dass durch strikte\nAnwendung der Regel im Einzelfall ungewollte Ergebnisse oder Härten\nentstehen. Die 50%-Kürzungsregel des Art. 19 Abs. 2 Bst. b MKBV 93 wurde im\nübrigen auf den 1. August 1995 aufgehoben (vgl. Änderung der MKBV 93 vom\n19. Juni 1995, AS 1995 3089).\n\n6\n6.2. Der Landabgeber bringt keine Gründe vor, welche darauf schliessen\nliessen, dass die Weiterführung der landwirtschaftlichen Existenz durch eine\nKontingentsübertragung entsprechend der abgegebenen Fläche ernsthaft\ngefährdet wäre. Auch der Eigentümer jener Liegenschaft, welche vom\nBeschwerdegegner weiterhin bewirtschaftet wird, vermag mit seinem\nVorbringen keinen Ausnahmetatbestand zu begründen. Denn mit dem\nEinwand, sein Sohn wolle dieses Heimwesen einmal übernehmen und\nsei auf eine möglichst existenzsichernde Kontingentsmenge angewiesen,\nwird im Ergebnis lediglich verlangt, dass die Kontingentskürzung bei der\nAbgabe der hier fraglichen Einheit möglichst gering ausfallen solle, damit\nsich der Hektarendurchschnitt des Beschwerdegegners und damit auch der\nverpachteten Liegenschaft des Eigentümers erhöhe. Zu berücksichtigen\nsind jedoch hauptsächlich die Interessen und betrieblichen Verhältnisse\nvon Landabgeber und Landübernehmer. Einem Eigentümer, welcher Land\nan einen der beiden verpachtet hat, steht demgegenüber die Möglichkeit\nzu, frühzeitig im Pachtvertrag dafür zu sorgen, dass nach Ablauf der Pacht\neine seinem Willen entsprechende Menge übertragen wird (Art. 19 Abs. 1\nMKBV 93).\n6.3. Liegen keine ausreichenden Gründe vor, von der Regel des Art. 19\nAbs. 2 Bst. e MKBV 93 abzuweichen, ist das Kontingent entsprechend der\nabgegebenen Nutzfläche zu übertragen. (...)\n(Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde, soweit darauf einzutreten\nist, gut, hebt den Entscheid Nr. 10a der Rekurskommission Nr. 7 auf und\nbestätigt die an Z. gerichtete Verfügung des Milchverbandes)\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 61.53 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 1.\nApril 1996 in Sachen Z. gegen A., B., Milchverband Bern und benachbarte Gebiete sowie\nRegionale Rekurskommission Nr. 7; 95/8C-010\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1997\nAnnée\nAnno\n\n"}