{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-04-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-53--_1996-04-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003518.pdf?ID=150003518", "Checksum": "17c3767ee7b3614afc9ddc260e6fec84"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.53 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 01.04.1996 JAAC 61.53 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 01.04.1996 JAAC 61.53 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 01.04.1996 JAAC 61.53 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:34", "Checksum": "59393bbdee6c803352208dea8ccc6974", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 01.04.1996 JAAC 61.53 \r\n\n 4\nMKBV 93), von Zupacht und Zukauf eines Betriebes (Art. 23 MKBV 93) oder\nals Abgabe von Nutzfläche samt Ökonomiegebäude (Art. 19 Abs. 2 Bst. e\nMKBV 93). Aus Art. 23 MKBV 93 folgt, dass bei der Übernahme eines zweiten\nBetriebes die beiden Einzelkontingente zusammengelegt werden (wobei\neine 10%ige Kontingentskürzung beim übernommenen Betrieb erfolgt). Den\nentgegengesetzten Sachverhalt regelt Art. 22 MKBV 93, nämlich die Teilung\neines Betriebes. Beiden Fällen ist gemeinsam, dass 100% der auf der Fläche\nliegenden Kontingentsmenge der betrieblichen Einheit folgt. Um im Fall\nder Abgabe von Land und Ökonomiegebäude - analog zur Betriebsteilung\nund zur Betriebsübernahme - dieser Einheit 100% des darauf liegenden\nKontingents folgen zu lassen, wurde die entsprechende Spezialbestimmung\nmit der Verordnung vom 20. Dezember 1989 über die Milchkontingentierung\nin den Zonen II-IV des Berggebietes (Art. 18 Abs. 2 Bst. e MKBV 89, AS 1990 303)\neingeführt. Dieser Regelung entspricht der heute geltende Art. 19 Abs. 2 Bst. e\nMKBV 93.\nDer Grundgedanke beziehungsweise Sinn und Zweck der Regelung,\nwonach das mit der Einheit aus Land und Gebäude verbundene Kontingent\ngrundsätzlich ungekürzt abgegeben werden soll, liegt darin, dass\nder Landabgeber durch die Abgabe von Land mit Ökonomiegebäude\nseine Milchproduktion einschränkt, er nimmt durch Abgabe einer\nProduktionseinheit eine betriebliche Umstrukturierung vor, die unter\nUmständen sogar bis zur Einstellung der Milchproduktion gehen kann\n(REKO/EVD 94/8B-045 E. 4.2.2 f., publiziert in: VPB 59.96; vgl. auch Philipp\nSpörri, Milchkontingentierung, Bern 1993, S. 147). Damit werden die\nunterschiedlichen Tatbestände der Abgabe von Land samt Ökonomiegebäude\n- Betriebsteilung, Betriebsübernahme oder blosse Abgabe des Landes samt\nGebäude - analog geregelt und der «auf dem Land liegende» Kontingentsanteil\nsoll der Einheit folgen (vgl. Spörri, a. a. O., S. 148 in fine).\n5.2.3. Die altrechtlichen Sachverhalte werden hinsichtlich der\nBetriebsteilung insofern erfasst, als die Kontingentsaufteilungen je nach\nBetriebszusammenlegung vor oder nach Einführung der Kontingentierung\nunterschiedlich geregelt werden (Art. 22 MKBV 93). Bei der per 1. Mai 1990\neingeführten Bestimmung über die Abgabe von Land mit Ökonomiegebäude\nwurden jedoch bloss jene Sachverhalte erfasst, in denen die abgegebene\nEinheit nach Einführung der Kontingentierung übernommen wurde. Dabei\nhat der Verordnungsgeber offenbar nicht bedacht, dass diese Einheit bereits\nfrüher vom jetzigen Landabgeber bewirtschaftet werden konnte. Wurde diese\nEinheit vom Landabgeber bereits vor Einführung der Milchkontingentierung\nbewirtschaftet, macht es jedoch insbesondere unter dem Gesichtspunkt des\nRechtsgleichheitsgebots keinen Sinn, diesen Sachverhalt anders zu behandeln,\nals wenn die Einheit nach Einführung der Kontingentierung übernommen\nworden ist. Denn auch im Fall der altrechtlichen Bewirtschaftung trug die\nFläche samt Ökonomiegebäude bei Zuteilung der Einzelkontingente zu einem\nentsprechenden Kontingent bei und im Fall der Abgabe dieser Einheit führt\ndieser Umstand ebenso zu einer Einschränkung der milchwirtschaftlichen\nProduktionsmöglichkeiten.\nDemnach ist festzustellen, dass für die Annahme eines qualifizierten\nSchweigens des Verordnungsgebers keine Anhaltspunkte erkennbar\nsind. Im Gegenteil ist in Würdigung der gemachten Überlegungen davon\nauszugehen, dass der Verordnungsgeber die kontingentsrechtliche Klärung\n\n"}