{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-04-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-53--_1996-04-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003518.pdf?ID=150003518", "Checksum": "17c3767ee7b3614afc9ddc260e6fec84"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.53 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 01.04.1996 JAAC 61.53 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 01.04.1996 JAAC 61.53 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 01.04.1996 JAAC 61.53 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:34", "Checksum": "59393bbdee6c803352208dea8ccc6974", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 01.04.1996 JAAC 61.53 \r\n\n 3\nlässt nicht die Annahme zu, dass überzeugende Gründe bestehen, der Wortlaut\ngebe nicht den wahren Sinn der Bestimmung wieder, was es rechtfertigen\nwürde, vom an sich klaren Wortlaut abzuweichen (vgl. dazu BGE 118 Ib 187\nE. 5a mit Hinweisen, 115 Ia 134 E. 2b; René A. Rhinow / Beat Krähenmann,\nSchweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990,\nNr. 21 B IV).\nEntgegen der Ansicht der Vorinstanzen regelt aber auch Art. 19 Abs. 2 Bst. b\nMKBV 93 den vorliegenden Sachverhalt nicht. Im Gegenteil erfasst diese\nBestimmung lediglich die Abgabe von Nutzflächen. Da sich im übrigen\nin der MKBV 93 keine Bestimmung finden lässt, welche den dargestellten\nSachverhalt abdeckt, ist davon auszugehen, dass die Verordnung hinsichtlich\nder aufgeworfenen Frage - kontingentsrechtliche Beurteilung der Abgabe\neiner Einheit bestehend aus Land und Ökonomiegebäude, wobei diese Einheit\nvom landabgebenden Produzenten vor Einführung der Kontingentierung\nübernommen wurde - lückenhaft ist. Demnach ist zu prüfen, wie das Fehlen\neiner Antwort in der Verordnung rechtlich zu würdigen ist.\n5.2.1. Dem Begriff nach besteht eine Lücke, wenn eine Rechtsfrage, die der\nEinzelfall aufgibt, gesetzlich nicht geregelt, das Gesetz also unvollständig\nist (BGE 103 Ia 501 E. 7). Die herkömmliche Lehre und Rechtsprechung\nunterscheiden zwischen echten und unechten Lücken. Eine echte Lücke\nliegt vor, wenn ein Gesetz für eine Frage, ohne deren Beantwortung die\nRechtsanwendung nicht möglich ist, keine Regelung enthält. Von einer\nunechten Lücke ist auszugehen, wenn dem Gesetz eine Regel zu entnehmen\nist, diese aber trotz Auslegung zu einem Ergebnis führt, das sachlich\nnicht befriedigt (vgl. Max Imboden / René A. Rhinow, Schweizerische\nVerwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel 1986, Nr. 23; Ulrich Häfelin / Georg\nMüller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, Rz. 191 f.;\nFritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 84). Allerdings hat sich eine neuere\nAnsicht zum Lückenbegriff vermehrt von der klassischen Unterscheidung in\nechte und unechte Lücken entfernt und sich der Konzeption der Lücke als\nplanwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes angenähert (Rhinow/Krähenmann,\na. a. O., Nr. 23 B I; Häfelin/Müller, a. a. O., Rz. 200 f.).\nBevor jedoch eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist\ndurch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung\nnicht eine bewusste negative Antwort des Gesetzgebers bedeutet und damit\nein qualifiziertes Schweigen vorliegt. Diesfalls wäre für Analogie und\nrichterliche Lückenfüllung kein Platz. Ein solches Schweigen ist anzunehmen,\nwenn die Auslegung des Gesetzes ergibt, dass der Gesetzgeber eine Rechtsfrage\nnicht bewusst oder unbewusst offengelassen hat, sondern sie durch bewusstes\nSchweigen in negativem Sinne entscheiden wollte (Häfelin/Müller, a. a. O.,\nRz. 192; Gygi, Verwaltungsrecht, S. 83; Rhinow/Krähenmann, a. a. O.,\nNr. 23 B III). Solange keine Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Schweigen\nvorliegen, ist beim Fehlen einer ausdrücklichen Regelung grundsätzlich\ndavon auszugehen, dass der Verordnungsgeber keine negative Entscheidung\ngetroffen hat (Rhinow/Krähenmann, a. a. O., Nr. 23 B III, mit Hinweisen).\n5.2.2. Was die Flächenänderungen angeht, so unterscheidet die Verordnung\ngrundsätzlich zwischen der blossen Abgabe von Nutzfläche (Art. 19 und\n20 MKBV 93) und der Abgabe einer Einheit bestehend aus Nutzfläche\nund Ökonomiegebäude, sei es im Rahmen einer Betriebsteilung (Art. 22\n\n"}