Nur dem (abgegebenen) Hauptstall kommt die Eigenschaft des verkehrsmilchproduzierenden Standortes auf der Liegenschaft, mithin dem Ökonomiegebäude, zu. Damit kann offen bleiben, in welchem Zustand sich diese sekundäre Stallung im Zeitpunkt der Abgabe befand und ob diese vom Landabgeber überhaupt hätte genutzt werden können. (...) (Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde, soweit sie darauf eintritt, ab) 5 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali