4 Ökonomiegebäude, mithin einer Einschränkung der Produktionsmöglichkeiten seitens des Landabgebers im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKBV 93, ausgegangen werden. Dass mit dem Land und der baufälligen Hauptscheune offenbar auch ein Weidstall an den Landübernehmer überging, vermag an der gemachten Feststellung nichts zu ändern. Denn als Ökonomiegebäude der abgegebenen Einheit ist die Hauptscheune und nicht eine allenfalls zusätzlich vorhandene Einstallungsmöglichkeit zu betrachten. Nur dem (abgegebenen) Hauptstall kommt die Eigenschaft des verkehrsmilchproduzierenden Standortes auf der Liegenschaft, mithin dem Ökonomiegebäude, zu.