Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer eine Einheit, bestehend aus Land und Stallungen (sowie einem Wohnhaus), übernommen hat. Unbestritten ist, dass das für die übernommene Liegenschaft massgebende Ökonomiegebäude - die Hauptscheune - bereits bei der seinerzeitigen Übernahme durch den heutigen Landabgeber in einem baufälligen Zustand und demnach für ihn gar nicht geeignet war, für die Milchproduktion genutzt zu werden. Erst die durch den beschwerdeführenden Landübernehmer durchgeführte Sanierung erlaubt nun eine milchwirtschaftliche beziehungsweise zumindest landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes. Bei dieser Sachlage kann aber nicht von einer Abgabe von Land und