19 Abs. 2 Bst. e MKBV 93 nur Bauten, welche zur Haltung von Milchvieh effektiv genutzt werden können. Massgebend ist somit die Eignung des übernommenen Gebäudes, welches dem Bewirtschafter die Möglichkeit gibt, die Milchproduktion dort aufzunehmen beziehungsweise diese zu erweitern; umgekehrt hat die Abgabe dieser Einstallungsmöglichkeit an einen neuen Bewirtschafter eine Einschränkung der Möglichkeit der Verkehrsmilchproduktion zur Folge. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer eine Einheit, bestehend aus Land und Stallungen (sowie einem Wohnhaus), übernommen hat.