19 Abs. 2 Bst. e Milchkontingentierung-Talverordnung 93 dahin gehen, dass in der Regel das Kontingent zu übertragen ist, das der Landabgeber bei der seinerzeitigen Übernahme des Landes mit dem zugehörigen Ökonomiegebäude erhalten hatte.» (E. 4.2.2) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es mit der Übernahme von Land mit zugehörigem Ökonomiegebäude dem Bewirtschafter ermöglicht wird, die Milchproduktion aufzunehmen oder, sofern er bereits über einen Betrieb verfügt, seine Milchproduktion auszudehnen und damit seine betriebliche Struktur zu verbessern. Daher gelten als Ökonomiegebäude im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst.