MKBV 93 vor. Demnach muss ein Produzent bei Abgabe von Land mit zugehörigem Ökonomiegebäude in der Regel das ihm bei der Betriebsübernahme zugeteilte Kontingent auf den Landübernehmer übertragen. Die Rekurskommission EVD hat bezüglich der Anwendbarkeit dieser Bestimmung bereits im publizierten Entscheid vom 30. Dezember 1994 in Sachen C. (VPB 59.96) folgendes festgestellt: «Es fällt auf, dass die Milchkontingentierung-Talverordnung 93 im Zusammenhang mit der Kontingentszuteilung von Betriebsübernahme spricht und im Zusammenhang mit der Kontingentsübertragung an die Abgabe von Land mit zugehörigem Ökonomiegebäude anknüpft.