b MKBV 93). Speziell geregelt ist die Abgabe von Land, welches nicht mehr zur Verkehrsmilchproduktion, jedoch weiterhin landwirtschaftlich genutzt wird oder zur Aufforstung, Erstellung von Obstanlagen, zum Anbau von Reben oder gar nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird (Art. 19 Abs. 2 Bst. c und d MKBV 93). Eine weitere Sonderbestimmung regelt die Abgabe von Land mit Ökonomiegebäude (Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKBV 93). Nachfolgend ist abzuklären, welche dieser Bestimmungen im vorliegenden Streitfall massgebend ist. 3.2. Der Beschwerdeführer stellt sich zumindest sinngemäss auf den Standpunkt, es liege eine Abgabe von Land und Ökonomiegebäude im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKBV 93 vor.