20 Abs. 1 MKBV 93). Die Kürzungsmenge bestimmt sich vorab nach der Regelung, welche im Pachtvertrag des Landabgebers vereinbart wurde, als dieser das Land übernahm (Art. 19 Abs. 1 MKBV 93). Besteht, wie vorliegend, keine solche Vereinbarung, bestimmt sich die Kontingentskürzung nach den Bestimmungen von Art. 19 Abs. 2 MKBV 93. Danach können sich Landabgeber und Landübernehmer über die zu übertragende Menge einigen (Art. 19 Abs. 2 Bst. a MKBV 93). Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Milchverband, welcher in der Regel eine Kürzung um 50% des massgebenden Hektarendurchschnitts vornimmt (Art. 19 Abs. 2 Bst. b MKBV 93).