2 sei im Herbst 1994 erfolgt. Nach Angaben des Beschwerdeführers wird die sanierte Scheune vorläufig im Sommer für die Grünfütterung genutzt, vorgesehen sei inskünftig aber eine Ganzjahresnutzung. Was den Weidstall betreffe, so führt der Beschwerdegegner aus, weder er noch sein Vorgänger hätten diesen benutzt. Der Beschwerdeführer behauptet demgegenüber, dass der Weidstall, welcher Platz für fünfzehn Stück Vieh biete, früher das ganze Jahr belegt gewesen sei. Im folgenden ist zu untersuchen, welche kontingentsrechtlichen Folgen der eingangs dargestellte Sachverhalt beziehungsweise die Abgabe von Land, Wohnhaus und Stallungen hat.