Das Wohnhaus war aufgrund der unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beschwerdegegners jedoch seit Jahren nicht mehr bewohnbar und die Hauptscheune bestand im wesentlichen aus Ruinen, was vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten wird. Der Rekurrent, welcher nebst dem Land auch das Wohnhaus sowie die Stallungen der angeführten Liegenschaft erwarb und per 1. Mai 1994 zur Bewirtschaftung übernahm, führt in diesem Zusammenhang aus, dass er das Wohnhaus als Stöckli ausgebaut habe. Die Sanierung der Scheune - erforderlich sei die Renovation von Stall, Tenne und Grundmauern gewesen -