(...) 3. In materiellrechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner per 1. Mai 1994 ... ha kontingentstragendes Land an den Beschwerdeführer abgegeben hat. Aus dem Instruktionsverfahren geht sachverhaltsmässig weiter hervor, dass die abgegebene Fläche zu einer Liegenschaft gehört, welche ein Wohnhaus sowie Hauptscheune und Weidstall umfasst. Der Landabgeber hat diese Liegenschaft 1979 gepachtet. Das Wohnhaus war aufgrund der unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beschwerdegegners jedoch seit Jahren nicht mehr bewohnbar und die Hauptscheune bestand im wesentlichen aus Ruinen, was vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten wird.