Im Anschluss an den Erwerb einer Liegenschaft übernahm A. per 1. Mai 1994 diese zur Bewirtschaftung. Auf sein Gesuch hin kürzte der Milchverband St. Gallen-Appenzell mit Verfügung vom 14. Oktober 1994 das Kontingent des Landabgebers B. in Anwendung der 50%-Kürzungsregel. Dem Landübernehmer A. wurde in der gleichen Verfügung eine Kontingentserhöhung gewährt, welche der um 10% verminderten Kürzungsmenge beim Landabgeber entsprach. Eine Beschwerde des A. vom 9. November 1994 wies die Regionale Rekurskommission Nr. 14 mit Entscheid vom 30. Januar 1995 ab.