Abgabe von Land samt Ökonomiegebäude. Begriff des Ökonomiegebäudes. Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKBV 93. Ökonomiegebäude. Als Ökonomiegebäude gelten nur Bauten, die für die Milchproduktion genutzt werden können. Wird mit der Hauptscheune eine weitere Einstallungsmöglichkeit abgegeben, gilt nur die Hauptscheune als Ökonomiegebäude (E. 3.2).