{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-06-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-52--_1996-06-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003515.pdf?ID=150003515", "Checksum": "23bff54315e842da73c50c1f05584842"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.52 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 14.06.1996 JAAC 61.52 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 14.06.1996 JAAC 61.52 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 14.06.1996 JAAC 61.52 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:20", "Checksum": "7c45b4c08aa0c084265010cd25364b4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 14.06.1996 JAAC 61.52 \r\n\n 3\nLand und Gebäude bilden die zentralen Grundlagen eines landwirtschaftlichen\nBetriebs (Art. 2 Abs. 1 Bst. a Landwirtschaftliche Begriffsverordnung). Sie\nkönnen vor der Übernahme als selbständiger Betrieb im Sinne von Art. 2\nLandwirtschaftliche Begriffsverordnung bewirtschaftet worden oder Teil eines\nBetriebes gewesen sein, der auch nach der Abgabe weiter besteht.\nAls Betriebsübernahme hat folglich einmal das Übernehmen einer\nlandwirtschaftlichen Produktionsstätte zu gelten, die vorher als selbständiger\nBetrieb im Sinne von Art. 2 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung geführt\nwurde.\nAber auch das blosse Übernehmen von Land mit zugehörigem Ökonomiegebäude,\ndie zuvor nicht als Ganzes einen selbständigen Betrieb, sondern lediglich Teil\neines Betriebs bildeten, ist als Betriebsübernahme im Sinne von Art. 19 Abs. 2\nBst. e Milchkontingentierung-Talverordnung 93 zu betrachten. Durch die Abgabe\ndes Landes mit zugehörigem Ökonomiegebäude schränkt der Landabgeber\nseine Milchproduktion ein; er nimmt eine betriebliche Umstrukturierung vor,\ndie unter Umständen sogar bis zur Einstellung der Milchproduktion geht. Der\nLandübernehmer dagegen will durch die Übernahme von Land mit zugehörigem\nÖkonomiegebäude eine Verbesserung seiner betrieblichen Struktur erreichen.\nDaher rechtfertigt es sich in der Regel, wie bei einem Betrieb das gesamte\nKontingent auf den Landübernehmer zu übertragen, welches der Landabgeber\nseinerzeit mit der Fläche und dem dazugehörenden Ökonomiegebäude erworben\nhatte.\nSomit kann festgehalten werden, dass Sinn und Zweck von Art. 19 Abs. 2 Bst. e\nMilchkontingentierung-Talverordnung 93 dahin gehen, dass in der Regel das\nKontingent zu übertragen ist, das der Landabgeber bei der seinerzeitigen\nÜbernahme des Landes mit dem zugehörigen Ökonomiegebäude erhalten hatte.»\n(E. 4.2.2)\nAus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es mit der Übernahme von\nLand mit zugehörigem Ökonomiegebäude dem Bewirtschafter ermöglicht\nwird, die Milchproduktion aufzunehmen oder, sofern er bereits über einen\nBetrieb verfügt, seine Milchproduktion auszudehnen und damit seine\nbetriebliche Struktur zu verbessern. Daher gelten als Ökonomiegebäude\nim Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKBV 93 nur Bauten, welche zur Haltung\nvon Milchvieh effektiv genutzt werden können. Massgebend ist somit die\nEignung des übernommenen Gebäudes, welches dem Bewirtschafter die\nMöglichkeit gibt, die Milchproduktion dort aufzunehmen beziehungsweise\ndiese zu erweitern; umgekehrt hat die Abgabe dieser Einstallungsmöglichkeit\nan einen neuen Bewirtschafter eine Einschränkung der Möglichkeit der\nVerkehrsmilchproduktion zur Folge.\nVorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer eine Einheit, bestehend\naus Land und Stallungen (sowie einem Wohnhaus), übernommen hat.\nUnbestritten ist, dass das für die übernommene Liegenschaft massgebende\nÖkonomiegebäude - die Hauptscheune - bereits bei der seinerzeitigen\nÜbernahme durch den heutigen Landabgeber in einem baufälligen Zustand\nund demnach für ihn gar nicht geeignet war, für die Milchproduktion genutzt\nzu werden. Erst die durch den beschwerdeführenden Landübernehmer\ndurchgeführte Sanierung erlaubt nun eine milchwirtschaftliche\nbeziehungsweise zumindest landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes.\nBei dieser Sachlage kann aber nicht von einer Abgabe von Land und\n\n4\nÖkonomiegebäude, mithin einer Einschränkung der Produktionsmöglichkeiten\nseitens des Landabgebers im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKBV 93,\nausgegangen werden.\nDass mit dem Land und der baufälligen Hauptscheune offenbar auch ein\nWeidstall an den Landübernehmer überging, vermag an der gemachten\nFeststellung nichts zu ändern. Denn als Ökonomiegebäude der abgegebenen\nEinheit ist die Hauptscheune und nicht eine allenfalls zusätzlich vorhandene\nEinstallungsmöglichkeit zu betrachten. Nur dem (abgegebenen) Hauptstall\nkommt die Eigenschaft des verkehrsmilchproduzierenden Standortes auf der\nLiegenschaft, mithin dem Ökonomiegebäude, zu. Damit kann offen bleiben,\nin welchem Zustand sich diese sekundäre Stallung im Zeitpunkt der Abgabe\nbefand und ob diese vom Landabgeber überhaupt hätte genutzt werden\nkönnen.\n(...)\n(Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde, soweit sie darauf eintritt,\nab)\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 61.52 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 14.\nJuni 1996 in Sachen A. gegen B., Milchverband St. Gallen-Appenzell und Regionale\nRekurskommission Nr. 14 in Sachen Milchkontingentierung; 95/8C-011\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1997\nAnnée\nAnno\n\nBand 61\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 515\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}