{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-06-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-52--_1996-06-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003515.pdf?ID=150003515", "Checksum": "23bff54315e842da73c50c1f05584842"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.52 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 14.06.1996 JAAC 61.52 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 14.06.1996 JAAC 61.52 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 14.06.1996 JAAC 61.52 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:20", "Checksum": "7c45b4c08aa0c084265010cd25364b4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 14.06.1996 JAAC 61.52 \r\n\n 2\nsei im Herbst 1994 erfolgt. Nach Angaben des Beschwerdeführers wird\ndie sanierte Scheune vorläufig im Sommer für die Grünfütterung genutzt,\nvorgesehen sei inskünftig aber eine Ganzjahresnutzung. Was den Weidstall\nbetreffe, so führt der Beschwerdegegner aus, weder er noch sein Vorgänger\nhätten diesen benutzt. Der Beschwerdeführer behauptet demgegenüber, dass\nder Weidstall, welcher Platz für fünfzehn Stück Vieh biete, früher das ganze\nJahr belegt gewesen sei.\nIm folgenden ist zu untersuchen, welche kontingentsrechtlichen Folgen der\neingangs dargestellte Sachverhalt beziehungsweise die Abgabe von Land,\nWohnhaus und Stallungen hat.\n3.1. Die kontingentsrechtlichen Folgen einer Verminderung beziehungsweise\nZunahme der massgeblichen Nutzfläche sind in den Art. 19 und 20\nder Verordnung vom 26. April 1993 über die Milchkontingentierung in\nden Bergzonen II-IV (MKBV 93, SR 916.350.102) umschrieben. Was den\nLandübernehmer angeht, so wird dessen Kontingent grundsätzlich um\ndie beim Landabgeber gekürzte und um weitere 10% verminderte Menge\nerhöht (Art. 20 Abs. 1 MKBV 93). Die Kürzungsmenge bestimmt sich vorab\nnach der Regelung, welche im Pachtvertrag des Landabgebers vereinbart\nwurde, als dieser das Land übernahm (Art. 19 Abs. 1 MKBV 93). Besteht, wie\nvorliegend, keine solche Vereinbarung, bestimmt sich die Kontingentskürzung\nnach den Bestimmungen von Art. 19 Abs. 2 MKBV 93. Danach können sich\nLandabgeber und Landübernehmer über die zu übertragende Menge\neinigen (Art. 19 Abs. 2 Bst. a MKBV 93). Kommt keine Einigung zustande,\nentscheidet der Milchverband, welcher in der Regel eine Kürzung um 50%\ndes massgebenden Hektarendurchschnitts vornimmt (Art. 19 Abs. 2 Bst. b\nMKBV 93). Speziell geregelt ist die Abgabe von Land, welches nicht mehr zur\nVerkehrsmilchproduktion, jedoch weiterhin landwirtschaftlich genutzt wird\noder zur Aufforstung, Erstellung von Obstanlagen, zum Anbau von Reben oder\ngar nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird (Art. 19 Abs. 2 Bst. c und d\nMKBV 93). Eine weitere Sonderbestimmung regelt die Abgabe von Land mit\nÖkonomiegebäude (Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKBV 93).\nNachfolgend ist abzuklären, welche dieser Bestimmungen im vorliegenden\nStreitfall massgebend ist.\n3.2. Der Beschwerdeführer stellt sich zumindest sinngemäss auf den\nStandpunkt, es liege eine Abgabe von Land und Ökonomiegebäude im Sinne\nvon Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKBV 93 vor. Demnach muss ein Produzent bei\nAbgabe von Land mit zugehörigem Ökonomiegebäude in der Regel das ihm\nbei der Betriebsübernahme zugeteilte Kontingent auf den Landübernehmer\nübertragen. Die Rekurskommission EVD hat bezüglich der Anwendbarkeit\ndieser Bestimmung bereits im publizierten Entscheid vom 30. Dezember 1994\nin Sachen C. (VPB 59.96) folgendes festgestellt:\n«Es fällt auf, dass die Milchkontingentierung-Talverordnung 93 im\nZusammenhang mit der Kontingentszuteilung von Betriebsübernahme spricht\nund im Zusammenhang mit der Kontingentsübertragung an die Abgabe von Land\nmit zugehörigem Ökonomiegebäude anknüpft.\n\n"}