14 Abs. 1 MKBV 93). Die Übertragung eines Sömmerungsbetriebes kann folglich nicht als Änderung der massgeblichen Nutzfläche im Sinne von Art. 19 f. MKBV 93 angesehen werden. Daraus folgt, dass die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben sind. Das Milchkontingent eines Sömmerungsbetriebes setzt sich damit aus jenen Kontingentsmengen zusammen, welche die einzelnen Bestösser aus ihren Einzelkontingenten beisteuern. Für den Sömmerungsbetrieb Stutzweide hat Z. kein eigentliches Milchkontingent abgezweigt. Damit hat der Sömmerungsbetrieb Stutzweide - zumindest während der Bewirtschaftung durch Z. - nie über ein eigenes ausgewiesenes Milchkontingent verfügt.