Im folgenden ist darüber zu befinden, ob beim Übergang eines Sömmerungsbetriebes auch ein Kontingent zu übertragen ist. Wird auf einem Sömmerungsbetrieb die Verkehrsmilchproduktion neu aufgenommen, so ergibt sich das Kontingent für diesen Betrieb aus den Mengen, welche die Bestösser aus ihren Einzelkontingenten für den Sömmerungsbetrieb abzweigen. Im gleichen Umfang vermindern sich die Einzelkontingente. Bestösst ein Produzent die Alp nicht mehr mit Kühen, so geht die von ihm für den Sömmerungsbetrieb abgezweigte Menge in sein Einzelkontingent zurück (Art. 14 Abs. 1 MKBV 93).