Warum im Gesuch vom 7. November 1993 an den Milchverband ausgeführt wird, dass 18 Kuhrechte à 40 Aren die für die Übertragung massgebliche Fläche von 7,2 ha ergeben würden und warum die Vorinstanzen ihren Entscheiden dieses Flächenmass zugrunde legten, ist nicht nachzuvollziehen. Vielmehr ist die massgebliche Nutzfläche des Betriebes Z. dahingehend zu korrigieren, als die 4,44 ha, welche per 1. Mai 1990 in die massgebliche Nutzfläche einbezogen wurden, wieder abzuziehen sind. Die massgebliche Nutzfläche des Betriebes Z. betrug somit per 1. Mai 1994 10,67 ha. 6. Im folgenden ist darüber zu befinden, ob beim Übergang eines Sömmerungsbetriebes auch ein Kontingent zu übertragen ist.