Indessen ist zu berücksichtigen, dass nach Übertragung der Stutzweide auf K. die massgebliche Nutzfläche des Betriebes Z. den effektiven Gegebenheiten gestützt auf die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse anzupassen ist. Warum im Gesuch vom 7. November 1993 an den Milchverband ausgeführt wird, dass 18 Kuhrechte à 40 Aren die für die Übertragung massgebliche Fläche von 7,2 ha ergeben würden und warum die Vorinstanzen ihren Entscheiden dieses Flächenmass zugrunde legten, ist nicht nachzuvollziehen.