2 und einer Weidedauer von 15 Wochen wurde die massgebliche Nutzfläche des Betriebes Z. ohne Kontingentserhöhung per 1. Mai 1990 um 4,44 ha erhöht und auf insgesamt 13,01 ha festgesetzt. Ob der Einbezug der Stutzweide in die massgebliche Nutzfläche des Betriebes Z. im damaligen Zeitpunkt zu Recht erfolgte, kann an dieser Stelle offen gelassen werden. Indessen ist zu berücksichtigen, dass nach Übertragung der Stutzweide auf K. die massgebliche Nutzfläche des Betriebes Z. den effektiven Gegebenheiten gestützt auf die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse anzupassen ist.